Satzung der SDDV e.V.

Stand: 21.10.2005

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen Süddeutscher Dartsport Verband abgekürzt SDDV und hat seinen Sitz in Balingen. Der Verein wurde am. 26.11.2003 im Vereinsregister Nr. 607 lfd. Nr. 1 des Amtsgerichts Balingen eingetragen und führt den Zusatz " e. V."

§2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist:

- die Förderung und Verbreitung des wettkampfmäßigen Dartsports nach den Regeln des Deutschen Dart Verbands 1982 e. V. Berlin.

- die Pflege des Dartspiels auf gemeinnütziger Grundlage durch die Ausrichtung eines Ligabetriebes

- die sportliche Jugendhilfe

- der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung von 1997

- die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmässige Zwecke verwendet werden. Alle Ämter werden ehrenamtlich ausgeübt und die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen vom Verein. Ebenso darf keine Person durch unverhältnismassig hohe Ausgaben oder Vergütungen begünstigt werden, die dem Zweck des Vereins fremd sind.

- der Verein ist partei-, staats- und rassenpolitisch sowie konfessionell neutral

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§4 Mitglieder

Mitglieder des Vereins sind:

- Vereine

- Mannschaften und Spieler

- Juristische und natürliche Einzelpersonen

- Ehrenmitglieder

4.1 Erwerb der Mitgliedschaft

Mit der Meldung einer Mannschaft zum Ligabetrieb werden alle gemeldeten Spieler zu Mitgliedern des Vereins. Zusätzlich können juristische und natürliche Personen und ganze Vereine zu Mitgliedern erklärt werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Entrichtung der Gebühren und Beiträge.

4.2 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht, vorausgesetzt alle Beiträge und Gebühren wurden entrichtet

- an Versammlungen des Vereins teilzunehmen

- das aktive Wahlrecht auszuüben

- das passive Wahlrecht auszuüben, insofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben

Alle Mitglieder verpflichten sich, nach besten Kräften an der Förderung des Vereins mitzuwirken und insbesondere

- die Regeln fair zu befolgen

- den Anweisungen der Vorstandschaft folge zu leisten

- seinen Mitgliedsbeitrag fristgerecht zu entrichten

4.3 Ende der Mitgliedschaft

- Die Mitgliedschaft endet für eine Mannschaft und deren Spieler automatisch, wenn sie/er nicht mehr gemeldet wird und/oder der Mitgliedsbeitrag nicht mehr entrichtet wird. Eine schriftliche Kündigung ist nicht notwendig.

- Bei Vereinen und Einzelpersonen bedarf es der schriftlichen Kündigung, fristgerecht drei Monate vor Beginn des neuen Geschäftsjahres.

- Die Mitgliedschaft endet auch durch Ausschluss

Mit dem Ende der Mitgliedschaft werden alle persönlichen Daten gelöscht.

4.4 Ehrenmitglieder

Mitglieder, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, können von der Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder genießen die Rechte der Mitglieder, ohne jedoch die Pflichten zu teilen. Die Ehrenmitgliedschaft gilt bis zum Austritt oder Tod des Mitglieds.

4.5 Beiträge und Gebühren

Die Beiträge und Gebühren für die Mitglieder werden in der Mitgliederversammlung festgelegt und mit der Beitrags- und Gebührenordnung bekannt gegeben.

§5 Organe

Die Organe des Verein sind die Mitgliederversammlung, die Vorstandschaft und der Ausschuss.

5.1 Die Vorstandschaft:

Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und dem Spielleiter

Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden, sie sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein nach innen und nach außen, insbesondere gegenüber Behörden und Verbänden. Dabei sind sie an die Beschlüsse der Vorstandschaft und den Versammlungen gebunden. Sie überwachen die Durchführung der Beschlüsse und die ordnungsgemäße Geschäftsführung.

Dem Kassenwart unterliegt das gesamte Vereinsvermögen. Er führt die Buchhaltung und berichtet bei Versammlungen. Die Prüfung der Finanzen unterliegt zwei gewählten Kassenprüfern. Sie gehören nicht dem Vorstand an und haben auch kein Stimmrecht.

Der Schriftführer unterstützt den 1. und 2. Vorsitzenden in der Geschäftsführung. Er erledigt den Schriftverkehr und fertigt bei allen Sitzungen Protokolle an.

Der Spielleiter ist verantwortlich für den Ligabetrieb und entscheidet bei Streitigkeiten. Zu seiner Unterstützung kann er Helfer benennen, die zwar beratend bei Vorstandssitzungen teilnehmen können, dabei aber kein Stimmrecht besitzen.

5.2 Der Ausschuss:

Der Ausschuss setzt sich aus der Vorstandschaft und jeweils einem Vertreter der Mannschaften sowie der Vereine, Wirte und Geräteaufsteller zusammen.

5.3 Die Mitgliederversammlung:

Die Mitgliederversammlung vereinigt den Ausschuss und alle anderen Mitglieder. Es findet mindestens eine Mitgliederversammlung pro Ligasaison statt. Die Einberufung erfolgt durch die Vorstandschaft, der Termin wird mindesten 14 Tage vorher bekannt gegeben.

§6 Wahlen

Der Ablauf von Wahlen wird in der Wahlordnung festgelegt. In ihr sind auch die Amtsdauern der einzelnen Ämter aufgeführt.

§7 Satzungs- und Ordnungsänderungen

7.1 Satzungsänderungen:

Satzungsänderungen können von jedem Mitglied beantragt werden. Die Anträge auf Satzungsänderungen und einer kurzen Begründung werden mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben. Über die Änderung wird in der Mitgliederversammlung abgestimmt. Für die Satzungsänderung sind mindestens 75% der anwesenden Stimmen notwendig.

7.2 Ordnungsänderungen:

Ordnungsänderungen können von jedem Mitglied beantragt werden. Die Ordnungsänderungen und eine kurze Begründung werden mit der Einladung zur Ausschussitzung bekannt gegeben. Über die Änderung wird in der Ausschussitzung abgestimmt. Für die Ordnungsänderung sind mindestens 50% der anwesenden Stimmen notwendig.

§8 Auflösung

Der Verein kann in der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Mitgliederversammlung kann nur dann die Auflösung beschließen, wenn mindesten 50% der Stimmberechtigten anwesend sind. Wird diese Quote nicht erreicht, so kann zu einer weiteren Sitzung eingeladen werden, die terminlich mindestens drei Wochen später stattfindet und auf jeden Fall beschlussfähig ist. Zur Auflösung des Verein sind mindestens 2/3 der Stimmen notwendig. Wird in der Versammlung nichts weiteres festgelegt, so sind der 1. und der 2. Vorsitzende alleinvertretungsberechtrigte Liquidatoren. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§9 Inkraftreten

Mit der Eintragung ins Vereinsregister tritt diese Satzung in Kraft.